Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-28/20
Das Wichtigste im Überblick
Ein Pilotenstreik zählt nicht als außergewöhnlicher Umstand; SAS muss Fluggäste zahlen.
- Der EuGH gab Airhelp Recht und verneinte einen Ausnahmefall beim Pilotenstreik.
- Streiks eigener Beschäftigter gehören zur normalen Tätigkeit einer Fluggesellschaft.
- Die Vorankündigung machte den Streik vorhersehbar und bis zu einem Grad beherrschbar.
- Lohnforderungen und Schlichtung sind interne Konflikte; sie stoppen die Zahlung nicht.
- Gericht: EuGH
- Datum: 23.03.2021
- Aktenzeichen: C-28/20
- Verfahren: Große Kammer
- Rechtsbereiche: Fluggastrechte, Luftverkehr, Arbeitskampfrecht
- Relevant für: Fluggesellschaften, Fluggäste, Gewerkschaften, Reiseportale
Wann gilt ein Pilotenstreik als außergewöhnlicher Umstand?
Nach dem europäischen Fluggastrecht entfällt die Pflicht zu einer Ausgleichszahlung nur dann, wenn eine Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände nachweisen kann. Ein Vorkommnis wird juristisch erst dann als außergewöhnlich eingestuft, wenn es seiner Natur nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Unternehmens ist und sich von diesem auch nicht tatsächlich beherrschen lässt. Der Begriff des außergewöhnlichen Umstands ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eng auszulegen.
Das bedeutet konkret: Gerichte erkennen solche Ausnahmen nur in sehr seltenen und klar abgegrenzten Fällen an. Im Zweifel wird die Rechtslage immer zugunsten der Verbraucher und zuungunsten der Fluggesellschaft interpretiert.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüfte am 23. März 2021 (Az. C-28/20) die Klage eines Fluggasts gegen das skandinavische Luftfahrtunternehmen SAS, um diese strengen Voraussetzungen im Falle eines massiven Arbeitskampfes zu bewerten. Die Fluggesellschaft hatte einen länderübergreifenden Streik der Piloten in Schweden, Dänemark und Norwegen als unbeherrschbar und außergewöhnlich eingestuft. Allein zwischen dem 26. April und dem 2. Mai 2019 waren über 4.000 Flüge annulliert worden, wovon rund 380.000 Passagiere betroffen waren. Die Große Kammer des Gerichts widersprach der Argumentation der Fluglinie jedoch deutlich und urteilte, dass die Klage des Fluggasts erfolgreich war, da ein rechtmäßig angekündigter Streik der eigenen Belegschaft keinen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstellt.
Die Große Kammer ist ein mit 15 Richtern besonders groß besetzter Senat des EuGH, der nur bei sehr komplexen oder wegweisenden Grundsatzfragen zusammentritt. Das bedeutet konkret: Ein solches Urteil hat ein enorm hohes Gewicht und dient als bindende Leitlinie für alle nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten in Europa.
Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/entschaedigung-pilotenstreik-eigenes-personal.htm