Zum vorliegenden Urteilstext springen: T-656/24
Das Wichtigste im Überblick
EuGH lässt Ausgleichsanspruch scheitern, wenn die Airline selbst die Verspätung auslöst.
- Der Gerichtshof sagt: Warten auf Passagiere kann den Kausalzusammenhang unterbrechen.
- Die Sicherheitskontrollstörung kann außergewöhnlich sein, reicht aber allein nicht aus.
- Entscheidend ist, ob die Airline zwingend warten musste oder frei entschied.
- Für die Prüfung zählt nicht der Interessenausgleich zwischen Passagiergruppen.
- Gericht: EuGH
- Datum: 04.03.0202
- Aktenzeichen: T-656/24
- Verfahren: Vorabentscheidungsverfahren
- Rechtsbereiche: Fluggastrechte, Luftverkehrsrecht
- Relevant für: Fluggäste, Airlines, Reiserechtsanwälte
Wann besteht ein Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung?
Fluggäste haben gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 einen rechtlichen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn sie von großen Verspätungen betroffen sind. Die Verordnung sieht jedoch Ausnahmen vor: Nach Art. 5 Abs. 3 entfällt diese Ausgleichspflicht, falls die Verzögerung nachweislich auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Um sich auf diese Befreiung berufen zu können, muss auf Basis der Erwägungsgründe 1, 14 und 15 der Verordnung zwingend ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen exakt diesem Ereignis und der konkreten Ankunftsverspätung bestehen.
Erwägungsgründe sind die nummerierten einleitenden Absätze einer EU-Verordnung, in denen der Gesetzgeber Zweck und Beweggründe der Regelung darlegt. Gerichte ziehen sie heran, um einzelne Vorschriften korrekt auszulegen — hier etwa, wie streng der Kausalzusammenhang zwischen außergewöhnlichem Ereignis und Verspätung sein muss.
Weist die Airline Ihren Anspruch unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände zurück, verlangen Sie schriftlich den konkreten Nachweis: Welches exakte Ereignis hat unmittelbar zu der Verspätung Ihres Fluges geführt? Pauschale Verweise auf „Störungen im Betriebsablauf“ oder „Vorflugverspätungen“ genügen nicht — die Airline muss lückenlos belegen, dass genau dieser Umstand die entscheidende Ursache für die Verspätung Ihres konkreten Fluges war.
Zwei Reisende forderten für ihren mehr als drei Stunden verspäteten Flug am 23. Juli 2022 jeweils 400 Euro, wehrten sich gegen die Weigerung der verantwortlichen Fluggesellschaft und brachten den Fall über die Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof (Az. T-656/24). Das Gericht entschied am 4. März 2024 im Vorabentscheidungsverfahren, dass eine eigenständige Entscheidung einer Airline, auf am Boden wartende Passagiere zu warten, die Ursachenkette zu einem außergewöhnlichen Umstand aufheben kann und die deutsche Vorinstanz nun prüfen muss, ob das Warten zwingend war. Der ursprüngliche Plan sah vor, dass der Flug von Düsseldorf nach Varna um 15.00 Uhr startet und um 17.50 Uhr ankommt. Die Maschine erreichte ihr Ziel in Bulgarien jedoch erst um 21.12 Uhr….