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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwagenkosten (Verkehrsunfall) und Abtretung und Verstoß gegen RDG

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AG Mitte
Az.: 4 C 3077/10
Urteil vom 04.08.2011

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 4, auf die mündliche Verhandlung vom 12.07.2011 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 274,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.4.2010 zu zahlen und die Klägerin von den Kosten für ihre außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 38,32 € freizustellen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Vom Abfassen eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 249 BGB, 115 VVG in Verbindung mit § 398 BGB.
Der Klägerin wurden die Schadensersatzansprüche, die ihrem Vertragspartner, Herrn …, aufgrund des Unfalls vom 21. Oktober 2009 zustanden, durch die Vereinbarung vom 22. Oktober 2009 (Anlage K 3) wirksam abgetreten. Dabei wurde der Unfallgeschädigte wirksam durch seine Ehefrau vertreten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur erforderlichen persönlichen Gewissheit des Gerichtes fest, dass diese bei der Abtretung mit der erforderlichen Vertretungsmacht für ihren Ehemann handelte. Denn diese gab bei ihrer Vernehmung an, dass sie sich mit ihrem Ehemann einig gewesen sei, dass sie gegenüber der Klägerin alles regeln sollte, wofür für sie auch die Anmietung des Mietwagens und die damit verbundenen Rechtsgeschäfte gehörten. Unerheblich ist, dass die Unterschrift auf der für die Unterschrift des Kfz-Reparaturbetriebs vorgesehenen Zeile mit dem Zusatz „i.A.“ versehen und zudem unleserlich ist. Denn das Handeln des Unterzeichnenden ist der Klägerin jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen (vergleiche Amtsgericht Mitte, Urteil vom 24. Januar 2011, 115 C 3091/10).
Die Abtretung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistung[…]


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