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Übersetzungskosten ohne Zustimmung: Erinnerung gegen den Kostenansatz erfolgreich

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Post vom Arbeitsgericht: eine Rechnung über 2.347 Euro für eine Übersetzung, die das Gericht eigenmächtig veranlasst hat – der Kläger soll zahlen. Seine Schadensersatzklage sollte per EU-Verordnung nach Malta – doch von den Kosten wusste er nichts, bis die Rechnung kam. Ein Rechtsbehelf gegen solche Post – aber ist das aussichtsreich?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 Ca 1151/25

Das Wichtigste im Überblick

ArbG Düsseldorf streicht Übersetzungskosten, weil das Gericht sie ohne Zustimmung veranlasste.
  • Der Kläger gewann seine Erinnerung gegen den Kostenansatz.
  • Streit gab es um 2.312,17 Euro für Übersetzungen nach Malta.
  • Das Gericht durfte die Übersetzung ohne Zustimmung nicht auf den Kläger abwälzen.
  • Die Zustellung in Malta lief zwar nach EU-Regeln, doch die Zustimmung fehlte.
  • Betroffene müssen Übersetzungskosten vorab klar billigen, sonst zahlt nicht automatisch der Kläger.

  • Gericht: ArbG Düsseldorf
  • Datum: 11.06.2026
  • Aktenzeichen: 7 Ca 1151/25
  • Verfahren: Erinnerung gegen den Kostenansatz
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Zustellung, Datenschutzrecht
  • Relevant für: Kläger, Arbeitgeber, grenzüberschreitende Zivilprozesse

Wann entfallen Übersetzungskosten?

Gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entfallen Gebühren und Auslagen, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache gar nicht erst entstanden wären. Liegt ein grenzüberschreitender Fall vor, greift zusätzlich die europäische Zustellungsverordnung (Verordnung (EU) 2020/1784). Diese schreibt vor, dass ein Antragsteller darüber informiert werden muss, dass ein Empfänger im Ausland die Annahme eines Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses nicht in der korrekten Sprache vorliegt. Da der Rechteinhaber für mögliche Auslagen aufkommen muss, obliegt ihm allein die Entscheidung, ob eine Übersetzung tatsächlich angefertigt wird.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 7 Ca 1151/25) wandte diese Grundsätze am 11. Juni 2026 auf einen konkreten Gebührenstreit an und hob einen fehlerhaften Kostenansatz auf. Im Zentrum des Verfahrens stand die formelle Zustellung von Dokumenten nach Malta, für die das Gericht Auslagen in Höhe von 2.312,17 Euro in Rechnung stellte. Die Richter entschieden hier zugunsten des Betroffenen, da die finanzielle Forderung auf einer unrichtigen Sachbehandlung der Justizverwaltung basierte und somit unzulässig erhoben wurde.

Formelle Zustellung bedeutet: Dokumente werden nach streng geregelten Verfahrensvorschriften offiziell überbracht – im EU-Ausland muss der Empfänger sie in einer Sprache erhalten, die er versteht. Ein Kostenansatz ist die förmliche Berechnung der Gerichtsgebühren und Auslagen durch die Kostenstelle; ist er fehlerhaft, kann der Betroffene ihn angreifen.

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