Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 S 2184/25
Das Wichtigste im Überblick
VGH bestätigt Fahrerlaubnisentzug für Cannabispatienten bei widersprüchlicher Medikation und fehlender Dosierungsangabe.
- Die Beschwerde gegen den Eilbeschluss blieb erfolglos.
- Das Gericht sah fehlende, widersprüchliche Cannabis-Verordnung und missbräuchliche Einnahme.
- Der Antragsteller nahm mehr und anders als ärztlich vorgegeben.
- Auch weitere Medikamente sprachen für eine riskante Parallelbehandlung.
- Gericht: VGH Baden-Württemberg
- Datum: 04.05.2026
- Aktenzeichen: 13 S 2184/25
- Verfahren: Beschwerde im Eilverfahren gegen Fahrerlaubnisentzug
- Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht, Cannabisrecht
- Streitwert: 3.750 EUR
- Relevant für: Fahrerlaubnisinhaber, Cannabispatienten, Ärzte, Behörden
Wann droht die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabis?
Wer als Cannabispatient Auto fährt, bewegt sich auf rechtlich heiklem Terrain – selbst dann, wenn das Cannabis ärztlich verordnet ist. Das zeigt ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Mai 2026 (Az. 13 S 2184/25): Der 13. Senat bestätigte die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis eines Mannes, der Medizinal-Cannabis wegen degenerativer Wirbelsäulenbeschwerden einnahm. „Sofort vollziehbar“ bedeutet konkret: Der Führerschein ist mit Bekanntgabe der Entscheidung weg – der Betroffene darf ab diesem Moment nicht mehr fahren, auch wenn er rechtlich noch dagegen vorgeht. Seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Az. 5 K 9485/25 vom 24. Oktober 2025) blieb ohne Erfolg.
Nach § 3 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) und § 46 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, sobald die Fahreignung fehlt – die Behörde hat dabei kein Ermessen. Das bedeutet konkret: Die Behörde darf nicht abwägen oder Nachsicht üben – fehlt die Eignung, muss sie den Führerschein entziehen. Bei psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln richtet sich die Eignung nach § 11 Abs. 7 FeV in Verbindung mit Nummer 9.4 der Anlage 4 zur FeV. Diese Vorschriften gelten nach Auffassung des Senats für Medizinal-Cannabis als speziellere Regelung vorrangig gegenüber Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV. Ein Entzug ist rechtmäßig, wenn von einer missbräuchlichen Einnahme solcher Arzneimittel auszugehen ist.
Der Antragsteller, der sich darauf beruft, Cannabispatient zu sein, dürfte höchstwahrscheinlich seine Fahreignung bereits nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV verloren haben, sodass die Frage der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung nicht entscheidungserheblich ist. – so der VGH Baden-Württemberg
Den Ausgangspunkt des Verfahrens bildete eine Verkehrskontrolle vom 10. Oktober 2023. Der Mann zeigte starkes Körperzittern und stark verkleinerte Pupillen; eine Blutuntersuchung ergab einen THC-Wert von 3,8 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 41,6 ng/ml….