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Führerschein weg trotz Medizinal-Cannabis: Rezeptmängel kippen Fahreignung

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Cannabis auf Rezept, die Fahrerlaubnis trotzdem weg. Der Grund: verordnungswidrige Inhalation, Rezepte ohne Dosierung – und Nebenwirkungen durch Opioide, von denen der verordnende Arzt nichts wusste.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 S 2184/25

Das Wichtigste im Überblick

VGH bestätigt Fahrerlaubnisentzug für Cannabispatienten bei widersprüchlicher Medikation und fehlender Dosierungsangabe.
  • Die Beschwerde gegen den Eilbeschluss blieb erfolglos.
  • Das Gericht sah fehlende, widersprüchliche Cannabis-Verordnung und missbräuchliche Einnahme.
  • Der Antragsteller nahm mehr und anders als ärztlich vorgegeben.
  • Auch weitere Medikamente sprachen für eine riskante Parallelbehandlung.

  • Gericht: VGH Baden-Württemberg
  • Datum: 04.05.2026
  • Aktenzeichen: 13 S 2184/25
  • Verfahren: Beschwerde im Eilverfahren gegen Fahrerlaubnisentzug
  • Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht, Cannabisrecht
  • Streitwert: 3.750 EUR
  • Relevant für: Fahrerlaubnisinhaber, Cannabispatienten, Ärzte, Behörden

Wann droht die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabis?

Wer als Cannabispatient Auto fährt, bewegt sich auf rechtlich heiklem Terrain – selbst dann, wenn das Cannabis ärztlich verordnet ist. Das zeigt ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Mai 2026 (Az. 13 S 2184/25): Der 13. Senat bestätigte die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis eines Mannes, der Medizinal-Cannabis wegen degenerativer Wirbelsäulenbeschwerden einnahm. „Sofort vollziehbar“ bedeutet konkret: Der Führerschein ist mit Bekanntgabe der Entscheidung weg – der Betroffene darf ab diesem Moment nicht mehr fahren, auch wenn er rechtlich noch dagegen vorgeht. Seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Az. 5 K 9485/25 vom 24. Oktober 2025) blieb ohne Erfolg.

Nach § 3 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) und § 46 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, sobald die Fahreignung fehlt – die Behörde hat dabei kein Ermessen. Das bedeutet konkret: Die Behörde darf nicht abwägen oder Nachsicht üben – fehlt die Eignung, muss sie den Führerschein entziehen. Bei psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln richtet sich die Eignung nach § 11 Abs. 7 FeV in Verbindung mit Nummer 9.4 der Anlage 4 zur FeV. Diese Vorschriften gelten nach Auffassung des Senats für Medizinal-Cannabis als speziellere Regelung vorrangig gegenüber Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV. Ein Entzug ist rechtmäßig, wenn von einer missbräuchlichen Einnahme solcher Arzneimittel auszugehen ist.

Der Antragsteller, der sich darauf beruft, Cannabispatient zu sein, dürfte höchstwahrscheinlich seine Fahreignung bereits nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV verloren haben, sodass die Frage der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung nicht entscheidungserheblich ist. – so der VGH Baden-Württemberg

Den Ausgangspunkt des Verfahrens bildete eine Verkehrskontrolle vom 10. Oktober 2023. Der Mann zeigte starkes Körperzittern und stark verkleinerte Pupillen; eine Blutuntersuchung ergab einen THC-Wert von 3,8 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 41,6 ng/ml….


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