Ein Arbeitsunfall, der auf einen Vorschaden trifft: Ein Hilfsarbeiter verletzte sich bei der Arbeit an der Schulter, doch die Unfallversicherung weigerte sich, den Sehnenriss als Unfallfolge anzuerkennen. Sie argumentierte, die Schulter sei bereits durch langjährigen Verschleiß stark vorgeschädigt gewesen. Wann zahlt die Versicherung, wenn ein Unfall auf ein bereits angeschlagenes Gelenk trifft? Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 U 23/23 D | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Hamburg
- Datum: 19.02.2025
- Aktenzeichen: L 2 U 23/23 D
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Hilfsarbeiter, der nach einem Arbeitsunfall im Februar 2018 die Anerkennung einer Supraspinatussehnenruptur der rechten Schulter als Unfallfolge sowie weitere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Verletztengeld, Verletztenrente) begehrt.
- Beklagte: Die zuständige Berufsgenossenschaft, die die Anerkennung der Sehnenruptur als Unfallfolge und die Gewährung weiterer Leistungen ablehnt, da sie keinen wesentlichen Zusammenhang zum Arbeitsunfall sieht.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall, bei dem er nach eigenen Angaben beim Schieben einer schweren Scheibe ausrutschte und sich festhielt. Später wurde eine Ruptur der Supraspinatussehne diagnostiziert, deren Anerkennung als Unfallfolge und daraus folgende Leistungen die Beklagte verweigerte.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Ist die beim Kläger diagnostizierte Ruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter eine wesentliche Folge des im Februar 2018 erlittenen Arbeitsunfalls, die einen Anspruch auf weitere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung begründet?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Berufung zurückgewiesen: Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte somit die Ablehnung der Anerkennung der Sehnenruptur als Unfallfolge durch die Beklagte.
- Kernaussagen der Begründung:
- Kein geeignetes Unfallereignis: Der vom Kläger geschilderte Unfallhergang (Festhalten der Scheibe) stellte keine plötzliche, überfallartige Überdehnung der Sehne dar, wie sie für eine traumatische Ruptur medizinisch erforderlich wäre.
- Überwiegend degenerative Befunde: Die medizinischen Bildgebungen und Befunde zeigten keine frischen, unfalltypischen Verletzungszeichen (z.B. Ödem), sondern vor allem vorbestehende, verschleißbedingte degenerative Veränderungen an der Schulter.
- Lange Arbeitsunfähigkeit kein Beweis: Die Tatsache der langen Arbeitsunfähigkeit und der Behandlungen wurde nicht als Beweis für die Unfallbedingtheit der spezifischen Sehnenruptur gewertet, sondern bezog sich auf die ursprünglich anerkannte Schulterzerrung.
- Folgen für den Kläger:
- Die Ruptur der Supraspinatussehne wird nicht als Folge des Arbeitsunfalls anerkannt.
- Dem Kläger stehen keine weiteren Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wie Verletztengeld über den 26. März 2018 hinaus oder eine Verletztenrente, zu.
Der Fall vor Gericht
Ein falscher Schritt bei der Arbeit – zahlt die Unfallversicherung immer für die Folgen?
Stellen Sie sich vor, Sie heben bei der Arbeit etwas Schweres, rutschen aus und spüren einen stechenden Schmerz in der Schulter. Ein klassischer Arbeitsunfall, oder?…