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Mietzahlung an Grundstückskäufer vor Eigentumsumschreibung

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LG Duisburg – Az.: 4 O 351/14 – Urteil vom 19.05.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.599,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 7. 5. 2014 bis zum 17. 12. 2014 zu zahlen, abzüglich am 18. 12. 2014 gezahlter 3.599,75 Euro.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 612,80 Euro aus der Rechnung der Rechtsanwälte M und Partner vom 5. 11. 2014 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu je 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch die andere Seite gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils zur Vollstreckung berechtigte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer des Hauses F-Straße in E. Die Beklagte hatte dort Geschäftsräume gemietet. Der monatliche Mietzins betrug 3.599,75 Euro. Er war monatlich im Voraus zu zahlen bis zum dritten Werktag eines Monats.

Der Kläger verkaufte das Haus an Frau N. Der Kaufvertrag sieht wohl unstreitig die Regelung vor, dass die Nutzungen und Lasten ab dem ersten des Monats, in dem der Kaufpreis gezahlt worden ist, auf die Käuferin übergehen sollen. Der Kläger stellte die Erwerberin bzw. deren Ehemann bei der Beklagten anlässlich einer Hausbesichtigung vor. Der Ehemann der Erwerberin, der Zeuge E2 N2, suchte die Räume der Beklagten auch noch einmal allein auf.

Die Beklagte zahlt den Mietzins für Mai 2014 zunächst nicht und sodann, bei ihr abgehend, am 17. 12. 2014 an den Kläger. Der Betrag ist am 18. 12. 2014 bei dem Kläger eingegangen.Den Mietzins für Juni 2014 zahlte sie an die Erwerberin.

Der Kläger schaltete seine Bevollmächtigten ein, die mit Schreiben vom 18. 9. 2014 mahnten und wegen der Mieten für Mai und Juni 2014 von zusammen 7.199,50 Euro eine Frist zur Zahlung setzten, Blatt 12 und 13 der Akte. Es erfolgten zu dem damaligen Zeitpunkt keine Zahlungen an den Kläger. Dieser erhob wegen der Summe von 7.199,50 Euro Klage, die am 17. 12. 2014 zugestellt wurde.

Der Kläger meint, er habe beide Mietzinszahlungen an sich verlangen können. Maßgeblich für den Übergang der Ansprüche sei die Eintragung im Grundbuch, nicht die Abrede im Kaufvertrag. Die Umschreibung sei aber erst später erfolgt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1.

An ihn 7.199,5[…]


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