OLG Köln – Az.: I-2 Wx 373/19 – Beschluss vom 06.01.2020
Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 06.12.2019 wird der am 03.12.2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Bonn, A-9×1-4, aufgehoben.
Gründe
I.
Eingetragene Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes waren zunächst die Eheleute B und C D zu je 1/2-Anteil. Durch notariell beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrag vom 01.03.1995 – UR.Nr. 4xx/1995 des Notars Dr. E in F – übertrugen die Eheleute D (u.a.) das Eigentum an dem im Rubrum bezeichneten Grundbesitz unter Nießbrauchvorbehalt auf ihre Tochter, Frau G (Bl. 4 ff. d.A.). In dem notariellen Vertrag wurde unter Ziffer III. 2. u.a. Folgendes vereinbart:
„2. Rückforderungsrecht
Der Veräußerer behält sich als Gesamtberechtigter gemäß § 428 BGB der Längstlebende von ihnen allein das Recht vor, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen des Widerrufs oder der Rückgängigmachung einer Schenkung die Rückübertragung bzw. Übertragung und Auflassung des Vertragsobjekts zu verlangen, wenn
a) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vertragsobjekt eingeleitet werden oder über das Vermögen des Erwerbers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird und diese Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Wochen wieder rückgängig gemacht werden oder
b) der Erwerber vor dem Veräußerer verstirbt.
Der Rückübertragungsanspruch ist nicht vererblich und nicht übertragbar; er erlischt mit dem Tode des Veräußerers.
Das Rückforderungsrecht kann nur innerhalb sechs Monaten nach Kenntnis des Eintritts seiner Voraussetzungen ausgeübt werden. …“
Zur Sicherung dieses Rückübertragungsanspruchs hat die Erwerberin die Eintragung einer Vormerkung bewilligt.
Am 18.05.1995 ist Frau G als Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen worden. Zugleich sind in Abt. II lfd. Nr. 1 ein Nießbrauch und in Abt. II lfd. Nr. 2 eine Auflassungsvormerkung jeweils für die Eheleute B und C D eingetragen worden.
Frau G ist am 23.01.2010 verstorben. Am 29.04.2010 ist der Beteiligte aufgrund Erbfolge als Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes eingetragen worden. Zugleich ist in Abt. II lfd. Nr. 3 ein Nacherbenvermerk eingetragen worden.
Mit Schriftsatz vom 21.06.2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten unter Vorlage des Löschungsantrags vom 17.06.2019 und beglaubigter Sterbeurkunden von Frau B D, verstorben am 24.02.2005, und von C D, verstorben am 28.07.1996, Löschung der im Grundbuch des im Rubrum bez[…]