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Datenauskunft nach der DS-GVO: Formblatt reicht nicht aus

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Auskunft verlangt, Formblatt im Briefkasten, Datenkopien unvollständig – die Stadt hält den Antrag für erledigt. Eine E-Mail taucht nicht auf, manche Unterlagen bleiben lückenhaft – und die Frage ist, ob ein allgemeines Datenschutzhinweis-Formular überhaupt den Anspruch auf Datenauskunft erfüllt. Was das für Betroffene bedeutet, klärte das Verwaltungsgericht Osnabrück.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 A 26/24

Das Wichtigste im Überblick

Am 10.01.2024 stellte das VG Osnabrück (7 A 26/24) klar: Eine Behörde muss bei einem Auskunftsantrag konkrete Angaben zu gespeicherten personenbezogenen Daten machen und fehlende Kopien herausgeben. Das gilt auch für bloß aufbewahrte Daten und Rechnungen, wenn die Behörde sie zuvor verarbeitet hat.


  • Formular reicht nicht: Es nannte weder konkrete Daten noch ihre Herkunft und erklärte wichtige Rechte unvollständig.
  • Keine Extra-Liste nötig: Kopien reichen, wenn Empfänger und Nutzungsgründe daraus klar hervorgehen.
  • Aufbewahren zählt: Auch gespeicherte Daten ohne neue Nutzung gelten als verarbeitet.
  • Rechnungen einbeziehen: Die Behörde muss fehlende Rechnungen mit den Daten der betroffenen Person herausgeben.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Osnabrück
  • Datum: 10.01.2024
  • Aktenzeichen: 7 A 26/24
  • Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Datenschutz, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 5.000 EUR für Auskunft, 2.250 EUR für Geldersatz
  • Relevant für: Behörden, Bürger mit Datenschutzfragen

Wann ist eine Datenauskunft nach der DS-GVO unvollständig?

Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat jeder Betroffene Anspruch auf Bestätigung, ob seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden – und wenn ja, auf eine Auskunft über diese Daten sowie zahlreiche Zusatzinformationen wie Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, Empfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte, Beschwerderecht, Herkunft der Daten und eine mögliche automatisierte Entscheidungsfindung. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO ergänzt das um einen Anspruch auf Kopien der Daten. Gegen eine Behörde ist hierfür die Verpflichtungsklage der richtige Weg, weil die behördliche Entscheidung über den Auskunftsanspruch als Verwaltungsakt gilt – das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits mehrfach so entschieden (Urteile vom 30.11.2022, Az. 6 C 10.21, und vom 16.09.2020, Az. 6 C 10.19). Eine Verpflichtungsklage verlangt von der Behörde eine konkrete Handlung, hier die vollständige Auskunft. Ein Verwaltungsakt ist die verbindliche Regelung Ihres Einzelfalls durch die Behörde. Gegen Ablehnung oder lückenhafte Auskunft klagen Sie deshalb vor dem Verwaltungsgericht. Ein Hinweis auf automatisierte Entscheidungsfindung ist dabei nur nötig, wenn eine solche tatsächlich vorliegt.

Das VG Osnabrück prüfte anhand der Auskunft vom 06.02….


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