Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 VAs 21/26
Das Wichtigste im Überblick
BayObLG hebt Ablehnung der Strafvollstreckung auf und verlangt neue Entscheidung.
- Die Staatsanwaltschaft muss den Antrag zur Rückstellung neu prüfen.
- Das Gericht sah Hinweise auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten.
- Die Behörde bewertete die Urteilsgründe und das Gutachten zu eng.
- Planvolles Handeln schließt eine Abhängigkeit nach Ansicht des Gerichts nicht aus.
- Gericht: BayObLG
- Datum: 24.02.2026
- Aktenzeichen: 203 VAs 21/26
- Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Rechtsbereiche: Betäubungsmittelrecht, Strafvollstreckung, Verfahrensrecht
- Streitwert: 5.000,00 €
- Revision zugelassen: nicht zugelassen
- Relevant für: Verurteilte, Staatsanwaltschaften, Strafverteidiger
Wann ist § 35 BtMG möglich?
Nach dem Konzept der Therapie statt Strafe gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde eine Freiheitsstrafe für maximal zwei Jahre zurückstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Straftat einer Betäubungsmittelabhängigkeit entspringt und die betroffene Person eine Behandlung antritt oder verbindlich zusagt. Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren greift § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG, sofern der noch zu verbüßende Strafrest die Zweijahresgrenze nicht überschreitet. Die Gewährung dieser Zurückstellung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde, der dabei ein bestimmter Beurteilungsspielraum zusteht.
Das bedeutet konkret: Die Staatsanwaltschaft darf den Antrag nicht nach Gutdünken ablehnen, sondern muss alle Umstände des Einzelfalls abwägen und die gesetzlichen Grenzen ihres Entscheidungsspielraums einhalten – was im Zweifel gerichtlich überprüfbar ist.
Eine Gesamtfreiheitsstrafe entsteht, wenn jemand wegen mehrerer Straftaten verurteilt wurde und das Gericht diese Einzelstrafen zu einer einzigen Gesamtstrafe zusammenfasst. § 35 BtMG erlaubt die Zurückstellung nur, wenn der noch offen verbleibende Strafrest – also das, was nach Anrechnung bereits verbüßter Haft noch übrig ist – die Zweijahresgrenze nicht überschreitet.
Um die Zurückstellung zu erhalten, müssen Sie oder Ihr Verteidiger einen förmlichen Antrag bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde stellen. Legen Sie diesem Antrag eine schriftliche Aufnahmezusage einer anerkannten Suchtfachklinik oder eines Therapiezentrums bei. Bei Gesamtstrafen über zwei Jahren können Sie den Antrag erst stellen, sobald Ihr noch zu verbüßender Strafrest die Zweijahresgrenze erreicht oder unterschreitet — klären Sie diesen Zeitpunkt frühzeitig mit Ihrem Verteidiger.
Wie elementar diese Ermessensentscheidung der Ermittlungsbehörden für Betroffene ist, zeigt der erfolgreiche Rechtsweg eines Mannes, der wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in diversen Fällen verurteilt wurde….