Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Oberlandesgericht Hamm
Az.: 11 UF 218/05
Beschluss vom 21.12.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Bottrop, Az.: 19a F 229/04
Auf die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 02. August 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kindesunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:
– insgesamt 1.225,45 Euro für die Zeit vom 01.06.2004 – 31.05.2005,
– 81,00 Euro für Juni 2005
– monatlich 84,00 Euro für die Zeit von Juli bis September 2005
– monatlich 162,00 Euro ab Oktober 2005,
abzüglich im Juni 2005 gezahlter 250,00 Euro
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wie auch die [...] Weiterlesen
“Kindesunterhalt – Verwirkung bestehender Unterhaltsansprüche”