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AG Wilhelmshaven, Az.: 6 C 448/15, Urteil vom 10.02.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.650,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 139,83 € für vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare, Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlung rückständigen und künftigen Hausgeldes geltend.
Der verstorbene Ehemann der Beklagten Herr K. E. war zu Lebzeiten Miteigentümer der Klägerin und Eigentümer der Erdgeschoßwohnung links Nr. 26 sowie [...] Weiterlesen
“WEG – Haftung der Erben für Hausgeldforderungen”