Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de
AG Frankfurt – Az.: 33 C 4614/11 – Urteil vom 27.06.2012
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.3.2012 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist form- und fristgerecht erfolgt, er hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 554 Abs. 2 S. 1 BGB einen Anspruch auf Duldung der Installation einer Drei Loch Multimedia Steckdose zwecks Anbindung an das digitale Breitbandkabelnetz.
Ausreichend für die Duldungspflicht des Mieters nach § 554 Abs. 2 S. 1 BGB ist, [...] Weiterlesen
“Installation einer Multimediasteckdose als duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme”