Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de
LG Hamburg – Az.: 333 O 166/10 – Urteil vom 18.01.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite entstandenen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
Am 29. November 1999 schlossen der Kläger und Herr Dr. med. R R einen Mietvertrag über gewerbliche Räume, belegen N – -Straße in H (Anlage K1), der Beklagte trat mit Wirkung ab dem 1. Juli 2002 als [...] Weiterlesen
“Wirkung der Kündigung eines Mietverhältnisses durch Insolvenzverwalter”