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Taubenhaltung führt zu fristloser Kündigung: Gericht urteilt
In dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt mit dem Aktenzeichen 33 C 429/22 (29) vom 04.05.2023 wurde der Beklagte zur Räumung einer von ihm gemieteten Wohnung verurteilt. Grund für die fristlose Kündigung war die Haltung von etwa zwanzig Tauben in der Ein-Zimmer-Wohnung, die zu einer erheblichen Verschmutzung und Schimmelbildung führte. Trotz mehrfacher Abmahnung und der Bereitstellung einer Sanierungsmöglichkeit durch die Klägerin, behinderte der Beklagte die Sanierungsarbeiten, was letztlich zur fristlosen Kündigung führte. Die Entscheidung des Gerichts beruhte auf der Feststellung, dass die Taubenhaltung und das Verhalten des Beklagten eine erhebliche Gefährdung der Wohnungssubstanz darstellten und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Klägerin unzumutbar machten.
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“Fristlose Mietvertragskündigung bei Taubenhaltung in Wohnung”