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AG Hannover, Az.: 556 C 11841/13, Urteil vom 18.03.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen des Verlustes seiner Zahnprothesen.
Der 80-jährige Kläger befand sich in der Zeit vom 01. bis 17.01.2013 aufgrund einer schweren Lungenentzündung in Behandlung der Beklagten im Klinikum G.. Ausweislich des pflegerischen Aufnahmebogens (Bl. 31 d. A.) war der Kläger nicht durchgängig bettlägerig. Er war orientiert und die [...] Weiterlesen
“Krankenhausbehandlungsvertrag – Fürsorgepflicht der Klinik für Zahnprothesen des Patienten”