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OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 30/11 – Urteil vom 26.02.2014
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Januar 2011 – 11 O 260/04 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin Ziff. 1 ist die Witwe, die Kläger Ziff. 2 bis 4 sind die Kinder von W (fortan: Patient), der am 19. [...] Weiterlesen
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