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OLG Frankfurt – Az.: 8 U 144/10 – Urteil vom 05.07.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.06.2010 (2/18 O 520/06) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert der ersten Instanz wird auf 264.296,– € und der der zweiten Instanz auf 256.986,– € festgesetzt.
Gründe
I.
Die seinerzeit 62-jährige Klägerin nimmt den Beklagten wegen [...] Weiterlesen
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