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LG Frankfurt – Az.: 2/11 S 192/17 – Urteil vom 26.04.2018
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 27.09.2017, Az.: 33 C 1353/16 (98), wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.022,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Räumung einer durch die Beklagte angemieteten Wohnung.
Die Beklagte ist seit dem 21.09.2008 Mieterin einer Zweizimmerwohnung in der …, die Klägerin ist Vermieterin dieser Wohnung.
Das Mietverhältnis verlief zunächst unauffällig. Seit Herbst 2014 klagten mehrere Mieter über das Verhalten der Beklagten, da diese insbesondere wiederholt die Nachtruhe der Nachbarschaft gestört [...] Weiterlesen
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