Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de
OLG Koblenz – Az.: 12 W 412/21 – Beschluss vom 15.12.2021
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer – Ein-zelrichterin – des Landgerichts Mainz (Az. 2 O 229/20) vom 29.08.2021 in der Fassung des (Nicht-)Abhilfebeschlusses vom 28.10.2021 dahingehend abgeändert, dass die Höhe des verhängten Zwangsgeldes auf 1.000 € herabgesetzt wird, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 € ein Tag Zwangshaft. Im Übrigen verbleibt es bei den genannten Beschlüssen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte, wobei die Gerichtsgebühren auf die Hälfte ermäßigt werden.
Gründe
Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur [...] Weiterlesen
“Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigter – abstrakte Auskunft des Erben ausreichend?”