Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de
Das Thüringer Oberlandesgericht entschied, dass die Klausel im gemeinschaftlichen Ehegattentestament der Eheleute J. über die Erbfolge der Kinder nur für den Fall ihres gleichzeitigen oder nahezu gleichzeitigen Todes galt. Daher war der überlebende Ehegatte nach dem früheren Tod des anderen nicht an diese Regelung gebunden und konnte ein neues Testament zu Gunsten seiner ausgewählten Kinder erstellen, wodurch die anderen Kinder ausgeschlossen wurden.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 516/14 [toc]
Der Fall des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments und der Tod des Erstversterbenden
Im April 2014 verstirbt der Erblasser, hinterlässt ein handschriftliches Testament und löst damit eine rechtliche Auseinandersetzung aus, die bis zum Thüringer Oberlandesgericht führt. Der Kern des Falles liegt in der Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegatten[…] [...] Weiterlesen
“Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments – Tod des erstversterbenden Ehegatten”