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Erhöhung des Erbbauzinses: Zustimmung der Grundschuldgläubiger erforderlich
In einem Beschluss des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt wurde entschieden, dass die Erhöhung des Erbbauzinses ohne die Zustimmung des Inhabers einer bestehenden Grundschuld, die vorrangig vor dem Erbbauzins eingetragen ist, nicht möglich ist. Trotz der Argumentation der Beteiligten, dass die Erhöhung des Erbbauzinses aufgrund einer Flächenerweiterung des Erbbaugrundstücks erfolgte und die Rechtsstellung des Grundschuldinhabers nicht berührt werde, folgte das Gericht dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass jede rechtliche Beeinträchtigung der Grundschuldinhaber ausgeschlossen sein muss und im vorliegenden Fall eine Zustimmung erforderlich sei, da sich der absolute Zahlbetrag des Erbbauzinses erhöht hat.
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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Wx 43/22 Erbbauzinsanpassung: Rechte von Inhabern gleich- und nachrangiger Rechte
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“Erbauzinsanpassung ohne Zustimmung der Inhaber gleich- und nachrangiger Rechte”