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VG Leipzig, Az.: 1 K 1/12
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, mit der ihr die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten auferlegt wurde.
Mit dem auf die Firma der Klägerin zugelassenen Pkw des Fabrikats Daimler (D) mit dem amtlichen Kennzeichen …-… 00000 wurde am … .2011 um 10:46 Uhr auf der Bundesautobahn 9 in Richtung München bei Kilometer 187.0/Überholspur die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Das gefertigte Blitzfoto zeigt als Fahrer eine männliche oder weibliche Person. Das Blitzfoto wurde mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät mit Drucksensoren TRAFFIPAX TraffiStar S 330 [...] Weiterlesen
“Anordnung einer Fahrtenbuchauflage”