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OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss-OWi 559/11 – Beschluss vom 08.09.2011
1. Der Zulassungsantrag wird verworfen (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).
2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht. Rechtsfragen, die zur Fortbildung des materiellen Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der obergerichtlichen Klärung bedürften, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Voraussetzungen der fahrlässigen Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Namentlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch derjenige Fahrzeugführer – sogar grob – fahrlässig [...] Weiterlesen
“Fahrlässiges Handeln durch Führen eines Pkw trotz starker emotionaler Beeinträchtigung”