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VG Bremen – Az.: 5 V 456/11 – Beschluss vom 08.06.2011
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der 1982 geborene Antragsteller ist seit 2002 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse M und seit 2009 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Als Auszubildender ist er im Bremer Betrieb „Die Glaserei in Osterholz“ tätig, wo er neben dem Inhaber der Firma derzeit der einzige Mitarbeiter ist. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit steht der Antragsteller in ständiger Rufbereitschaft und führt Arbeiten im Notdienst aus.
Erstmals am 15. März 2008 und [...] Weiterlesen
“Fahrerlaubnisentziehung – Alkoholauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs”