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OLG Frankfurt – Az.: 21 U 44/20 – Urteil vom 04.03.2022
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten und der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor von der anderen Seite Sicherheit in gleicher Höhe geleistet worden ist.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 64.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Pflichtverletzungen des Beklagten bei dessen Hinzuziehung als Sachverständiger zu der technischen [...] Weiterlesen
“Sachverständigenpflichten bei technischen Abnahme”