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ArbG Münster – Az.: 4 Ca 6/17 – Urteil vom 09.06.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 76.012,76 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung geleisteter Lohnzahlungen sowie Erstattung von Kosten für ein vom Beklagten genutztes Handy.
Der Beklagte war bis zum 16.06.2004 Vorsitzender des Aufsichtsrates der Klägerin. Unter dem 21.06. bzw. 23.06.2004 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 30 d.GA). Der Aufgabenbereich des Beklagten sollte die Kontaktpflege zu den betrieblichen Sozialeinrichtungen der C AG im Geschäftsgebiet P sein. Der Monatslohn belief sich auf 400,00 € brutto. Die regelmäßige [...] Weiterlesen
“Scheinarbeitsvertrag – Darlegungs- und Beweislast”