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Das Landesarbeitsgericht München hat die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg abgewiesen, welcher den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 10.530,00 € festgesetzt hatte. Trotz der Auseinandersetzung beider Parteien mit zwei Kündigungen wurde der Gegenstandswert nicht auf 21.060,00 € erhöht, da über den Hilfsantrag bezüglich der zweiten Kündigung nicht entschieden wurde. Die Bewertung des Streitwerts folgte den gesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ta 170/23 [toc]
Streitwert bei mehreren Kündigungen: Rechtliche Herausforderungen und Bewertung
Bei mehreren Kündigungen stellt sich die Frage nach dem Streit- und Gegenstandswert. Dieser ist von Bedeutung für die Gerichtsgebühren sowie die Gebühren des Rechtsanwalts. Die Bewertung erfolgt differenziert, da jeder [...] Weiterlesen
“Streit- und Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen – Haupt- und Hilfsantrag”