Oberlandesgericht Düsseldorf Az: I-1 W 23/07 Beschluss vom 27.06.2007
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg in dem am 19. April 2007 verkündeten Urteil (8 O 461/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Die Beklagte zu 3. hat dem Kläger hinsichtlich der zurückgenommenen Klagebeträge (9.688,52 EUR und 2.679,48 EUR) keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben; im übrigen – soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist – hat die Beklagte zu 3. [...]