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Landgericht Bochum
Az: 17 O 108/09
Urteil vom 03.11.2009
Die einstweilige Verfügung vom 07.09.2009 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
T a t b e s t a n d :
Beide Parteien vertreiben im Internet bundesweit Computer und Computerzubehör. Im Rahmen ihres Internetauftritts fand sich am 11.08.2009 unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ u. a. der nachfolgende Text:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 EUR nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist [...] Weiterlesen
“Softwarekaufvertrag – Widerruf bei Öffnung der Schutzhülle”