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VG Gelsenkirchen
Az.: 5 L 653/12
Beschluss vom 16.08.2012
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 2537/12) anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a des Baugesetzbuches – BauGB – in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -, keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 [...] Weiterlesen
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