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OLG MÜNCHEN
Az.: 1 U 2210/09
Urteil vom 17.03.2011
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 17.12.2008, Az. 11 O 7161/01 dahingehend abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, an den Kläger 1.500 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.12.2001 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe [...] Weiterlesen
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