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Bundesgerichtshof (= BGH)
Az. IX ZR 294/00
Urteil vom 18.07.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Bürgen müssen bei einer Höchstbetragbürgschaft nur noch für diesen vereinbarten Höchstbetrag einstehen. Für weitere Kosten, wie Zinsen etc. haftet der „Höchstbetragsbürge“ nicht!
Sachverhalt:
Eine Bank verklagte eine GmbH, die für Verbindlichkeiten ihres Geschäftsführers gegenüber der Bank eine Bürgschaft in Höhe von 130.000 DM übernommen hatte. Da der Geschäftsführer der GmbH seit Jahren nicht mehr zahlen konnte, nahm die Bank die GmbH in Höhe des Höchstbetrages zuzüglich 8 % Zinsen (ca. 100.000 DM!) in Anspruch. Die Zinsforderung begründete die Bank mit der im Bürgschaftsvertrag enthaltenen Klausel, wonach die Bürgschaft neben der Hauptforderung auch Zinsen, Provisionen und Kosten einschließen soll.
Entscheidungsgründe: [...] Weiterlesen
“Rechtsprechung zur Höchstbetragsbürgschaft wurde geändert!”