Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 46/05
Urteil vom 22.05.2006
Leitsätze:
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.
Tatbestand:
A.
Gegenstand der Vorlage I. Sachverhalt
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplom-Volkswirt und war im Streitjahr 1996 bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft angestellt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Jahren 1993 bis 1996 bereitete sich der Kläger außerdem auf die Steuerberater-Prüfung vor, die er [...] Weiterlesen
“Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG – Verfassungswidrigkeit”