Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Bundesgerichtshof
Az: 5 StR 58/07
Beschluss vom 24.05.2007
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. September 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.
I.
Der Beschwerdeführer hat die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision mit der [...] Weiterlesen
“Steuerhinterziehung – verschwiegene Betriebseinnahmen – Rohgewinnaufschlag”