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Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 Ss 316/09
Beschluss vom 10.09.2009
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
1. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 81a StPO weist der Senat auf Folgendes hin:
Mit der Verfahrensrüge wird allein geltend gemacht, dass ein Beweiserhebungs- und daraus folgende Beweisverwertungsverbot sich daraus ergebe, dass die Polizeibeamtin R1, ohne sich um eine richterliche Anordnung bemüht zu haben, die Entnahme der Blutprobe (wegen Gefahr im Verzug) angeordnet und damit den Richtervorbehalt des § 81a StPO verletzt habe. Diese [...] Weiterlesen
“Blutprobe bei Gefahr in Verzug”