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AG Schwelm
Az: 64 OWi 18/10 (b)
Beschluss vom 13.04.2010
Dem Betroffenen ist über seinen Verteidiger Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes Multanova 6 F (Typ MU VR 6F, Bediengerätenummer: â¦â¦â¦) zu gewähren.
Im Ãbrigen wird der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Verwaltungsbehörden zu 50 %, im Ãbrigen trägt der Betroffene diese selbst.
Gründe
Der nach §§ 62, 69 OwiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zum Teil begründet.
Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des BuÃgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Gericht oder dem Sachverständigen zur Verfügung [...] Weiterlesen
“Einsichtsrecht in Bedienungsanleitung und Lebensakte Geschwindigkeitsmessgerät”