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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 10 B 10291/07.OVG
Beschluss vom 21.06.2007
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis, hier: einstweilige Anordnung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 21. Juni 2007 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. März 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen, da die Beschwerde des Antragstellers – wie [...] Weiterlesen
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