Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
LG Stendal
Az: 22 S 71/10
Urteil vom 10.03.2011
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 1. Juni 2010 – 3 C 801/09 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 262,03 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht ein restliches Entgelt für Stromlieferungen geltend. Die Abnahmestelle der Beklagten in CC wurde im Zeitraum vom 14.9.2006 bis 16.9.2008 von der Klägerin mit Strom versorgt. In diesem Zeitraum kam es zu mehreren Erhöhungen des [...] Weiterlesen
“Strompreisanpassung – Billigkeitskontrolle”