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Kammergericht Berlin
Az: 8 U 107/10
Beschluss vom 31.03.2011
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch XXX am 31. Januar 2011 b e s c h l o s s e n :
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
I.
Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 [...] Weiterlesen
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