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Kammergericht Berlin
Az: 20 W 12/12
Beschluss vom 05.03.2012
Der Beschluß der Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin vom 1.1.2012 wird auf die Beschwerde des Klägers unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise geändert und neu gefaßt:
Die Kosten erster Instanz haben der Kläger zu 45 %, die Beklagte zu 55 % zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger ebenfalls zu 45 %, die Beklagte zu 55 % zu tragen.
Der außergerichtliche Gebührenstreitwert für die Beschwerdeinstanz beträgt bis zu 2.500,- €.
Gründe
I.
Der Kläger hat im Mahnverfahren von der Beklagten Zahlung von 15.581,56 € aufgrund eines, wie der Kläger behauptet, zwischen den Parteien geschlossenen Abrechnungsvertrages verlangt. Nach Widerspruch der Beklagten hat das Mahngericht [...] Weiterlesen
“Mahnverfahren – Verjährung wegen Untätigkeit”