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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Az.: 3 B 183.00
Beschluss vom 31.05.2001
Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg – Az.: l S 1862/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2001 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO. Namentlich verbindet sich mit dem Streitverfahren keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. l VwGO, wie [...] Weiterlesen
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