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OVG NRW
Az: 5 A 298/09
Beschluss vom 11.08.2010
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 11.140,– Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung eines Bargeldbetrags in Höhe von 11.140,– Euro durch den Beklagten.
Am 2007 ließ sich der Kläger gegen 4.00 Uhr morgens mit dem Taxi von [...] Weiterlesen
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