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Verwaltungsgericht Arnsberg
Az.: 14 K 50/06
Urteil vom 05.11.2007
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Dezember 2004 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 30. November 2005 verpflichtet, den Kläger auf seinen Antrag, ihm eine Erlaubnis zum Führen einer Pistole mit dem Kaliber 40 S&W oder alternativ mit dem Kaliber 357 SIG oder 9 mm Parabellum zu erteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Tatbestand:
Der im Jahre 1967 geborene Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin. Zwei Waffenbesitzkarten vom 13. September 2004 bzw. 6. April 2005 berechtigen ihn als Jagdscheininhaber zum Erwerb und Besitz eines Revolvers, [...] Weiterlesen
“Allgemeinmediziner – Waffenschein wegen Patienten”