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LG Itzehoe, Az.: 6 OH 13/13, Beschluss vom 14.01.2016
Der Antrag der Antragstellerin vom 30.10.2015 (Bl. 279 d.A.), ein Ergänzungsgutachten durch ein Forschungsinstitut bezüglich der bei der Anhörung des gerichtlich bestellten Gutachters offengebliebenen Fragen einzuholen, wird abgelehnt.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beweisanträge sind nach § 485 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO unzulässig. Die Antragstellerin hat im Verhältnis zur Antragsgegnerin und zur Streithelferin kein rechtliches Interesse an der Klärung der jetzt noch zum Gegenstand von Ergänzungsfragen gemachten Beweisthemen.
Gemäß § 485 Abs. 2 ZPO kann eine Partei für den hier vorliegenden Fall, dass ein Rechtsstreit zur Hauptsache noch nicht anhängig ist, die schriftliche Begutachtung durch einen [...] Weiterlesen
“Beweisantrag – Zulässigkeit”