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KG – Az.: 21 U 56/22 – Urteil vom 06.12.2022
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 23. März 2022 unter Aufhebung der Kostenentscheidung abgeändert, sodass es nunmehr wie folgt lautet:
1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 5.404,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. November 2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an die A (Schadensnummer …) 800,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. November 2021 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche künftigen materiellen und [...] Weiterlesen
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