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OLG Braunschweig, Az.: 3 U 62/14, Urteil vom 02.12.2015
Leitsatz: Die fünfjährige Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers wegen einer Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers nach § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG entfällt nur dann, wenn während des Fristlaufs die versicherungsmäßigen Bedingungen für die Leistungspflicht des Versicherers eintreten. Allein die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs durch den Versicherungsnehmer für einen in diese Zeit fallenden vermeintlichen Versicherungsfall genügt hierfür nicht.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24.6.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz die Klägerin 48 %, die Beklagte 52 % trägt.
Die Kosten des Berufungsrechtszug trägt die Beklagte.
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“Berufsunfähigkeitsversicherung: Wegfall der fünfjährigen Ausschlussfrist wegen einer Anzeigepflichtverletzung”