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BGH, Urteil vom 17.10.2001, Az.: IV ZR 205/00
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Anspruch. Er unterhält bei ihr seit dem 26. Juli 1977 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 400.000 DM. Dem Vertrag liegen Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB) zugrunde, deren Wortlaut den AUB 61 entspricht.
Der Kläger erlitt am 22. Juli 1991 aufgrund eines [...] Weiterlesen
“Unfallversicherung: Anforderungen an den Beweis einer unfallbedingten Invalidität”