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AG Berlin-Mitte, Az.: 7 C 3021/10, Urteil vom 28.07.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Fassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten der Höhe nach berechtigt sind. Denn die Klägerin hat nicht dargetan und unter Beweis gestellt, dass sie zur Geltendmachung der Forderung aktiv legitimiert ist.
Aktiv legitimiert ist grundsätzlich derjenige, der Inhaber des Anspruchs ist. Dies war vorliegend die Fa. S als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs. Soweit die Klägerin behauptet, ihr sei die Schadensersatzforderung von der vorgenannten [...] Weiterlesen
“Verkehrsunfall: Aktivlegitimation im Schadensersatzprozess”