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AG Worms, Az.: 2 C 217/09, Urteil vom 15.01.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zahlung einer Versicherungsleistung.
Der Kläger schloß bei der Beklagten am 09.06.2008 eine Gebäudeversicherung ab.
Am 25.03.2009 kam es im Keller des klägerischen Anwesens zu einem Bruch der Abwasserleitung. Die Abwasserleitung war unter einer Betondecke verlegt, die nachträglich errichtet wurde.
Bei dem Anwesen des Klägers handelt es sich um ein altes Haus, dessen Außenwände nicht auf einer Bodenplatte errichtete wurden, sondern [...] Weiterlesen
“Wohngebäudeversicherung: Rohrbruch unterhalb des Kellerfußbodens –Versicherungsschutz”