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AG Haßfurt, Az.: 2 C 347/10, Urteil vom 14.02.2012
1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei 3.113f10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2010 sowie 7,50 € außergerichtliche Mahnkosten und 161,05 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagtenpartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf 3 113,10
Tatbestand
Die Klägerin macht aus mehrfach abgetretenem Recht die Erstattung von Kosten für eine Straßenreinigung geltend, die aufgrund Betriebsmittelverlustes eines Lkws, für dessen Halter die Beklagte einstandspflichtig ist, veranlasst wurde.
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