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LG Berlin – Az.: 23 O 116/13 – Urteil vom 19.09.2014
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Vorschussleistung auf die Versicherungsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR an die Beklagte zurückzuzahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.944,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Dezember 2011 sowie weitere 507,50 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
3. m Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14 % und die Beklagte 86 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden [...] Weiterlesen
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